Privathaftpflichtversicherung im Vorbereitungsdienst
Ausgangssituation:
Wer jemandem einen Schaden zufügt, „ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ (§823 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Höhe der Haftung ist dabei nicht begrenzt.
Eine private Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ab. Desweitern prüft sie die Rechtslage und wehrt unberechtigte Ansprüche von Dritten ab.
Besonderheiten im Vorbereitungsdienst:
Durch den Statuswechsel vom Student hin zum Referendar verändern sich die möglichen Risiken (siehe Diensthaftpflicht für Beamtenanwärter). Hier besteht die Möglichkeit, eine separate Diensthaftpflichtversicherung, oder eine Privathaftpflichtversicherung mit Einschluss der Dienshaftpflicht abzuschließen.