Beamtenpension
Die Berechnung der Beamtenpension ist ein recht kompliziertes Verfahren. Hier werden die wesentlichen Punke vereinfacht dargestellt:
67 Jahre
71,75% der „ruhegehaltfähigen Dienstbezüge“
-
wenn eine „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ von 40 Jahren erreicht wurde
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wird die Dienstzeit von 40 Jahren nicht erreicht, werden 1,79375% pro Jahr abgezogen
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wird der Ruhestand vorgezogen, werden 0,3% pro vorgezogenem Monat abgezogen (max. 3 Jahre bzw. 10,8%)
Die Pension ist voll zu versteuern
Hans ist verbeamteter Lehrer und geht nächsten Monat in den Ruhestand. Er ist 67 Jahre alt, hat eine „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ von 42 Jahren und aktuelle Bruttobezüge in Höhe von monatlich 5.000,00 Euro, die komplett „ruhegehaltfähig“ sind. Er ist unverheiratet und Kirchenmitglied.
- Aktuelles Situation: 5.000,00 Euro Bruttobezüge 3.500,00 Euro Nettobezüge
- Pensionseintritt: 5.000,00 Euro * 71,75% = 3587,50 Euro
3.587,50 Euro Bruttopension 2.730,58 Euro Nettopension
Elisabeth ist verbeamtete Lehrerin und geht nächsten Monat in den Ruhestand. Sie ist 67 Jahre alt, hat eine „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ von 37 Jahren und aktuelle Bruttobezüge in Höhe von monatlich 5.000,00 Euro, die komplett „ruhegehaltfähig“ sind. Sie ist unverheiratet und Kirchenmitglied.
- Aktuelles Situation: 5.000,00 Euro Bruttobezüge 3.500,00 Euro Nettobezüge
- Pensionseintritt: 5.000,00 Euro * 66,37% = 3318,44 Euro
3.318,44 Euro Bruttopension 2.570,58 Euro Nettopension
Wolfgang ist verbeamteter Lehrer und geht nächsten Monat in den Ruhestand. Er ist 65 Jahre alt, hat eine „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ von 39 Jahren und aktuelle Bruttobezüge in Höhe von monatlich 5.000,00 Euro, die komplett „ruhegehaltfähig“ sind. Er ist unverheiratet und Kirchenmitglied.
- Aktuelles Situation: 5.000,00 Euro Bruttobezüge 3.500,00 Euro Nettobezüge
- Pensionseintritt: 5.000,00 Euro * 62,76% = 3138,00 Euro
3.138,00 Euro Bruttopension 2.460,85 Euro Nettopension
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind die Zeiten, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis (auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit) verbracht wurden.
Zusätzlich können noch folgende Zeiten berücksichtigt werden:
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Als Soldat oder Zivildienstleistender
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Als Angestellte(r) oder Arbeiter(in) im öffentlichen Dienst (wenn diese Zeiten ohne zeitliche Unterbrechung vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis lagen und zur Ernennung geführt haben)
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Ausbildungszeiten (z.B. Studium) in begrenztem Umfang
Teilzeitbeschäftigung:
Eine Teilzeitbeschäftigung wird mit dem reduzierten Verhältnis berücksichtigt.
Beispiel:
Die Zeit einer Verminderung von 28 Wochenstunden auf 14 Wochenstunden für acht Jahre ist mit vier Jahren ruhegehaltfähig.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen. Bei Verheirateten zusätzlich der Familienzuschlag der Stufe 1.
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