Wer jemandem einen Schaden zufügt, „ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“ (§823 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Höhe der Haftung ist dabei nicht begrenzt.
Eine private Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ab. Desweitern prüft sie die Rechtslage und wehrt unberechtigte Ansprüche von Dritten ab.
Besonderheiten als Lehrer/in
Wie auch im Vorbereitungsdienst haben Lehrer ebenfalls die Möglichkeit eine Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen. Viele Anbieter solcher Versicherungen, bieten den Einschluss einer privaten Haftpflichtversicherung mit an.
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