Krankenversicherung im Vorbereitungsdienst
Die Wahl der „richtigen“ Krankenversicherung im Vorbereitungsdienst ist eine der wichtigsten Entscheidungen, da sie weitreichende Konsequenzen mit sich bringen kann.
Die Rahmenbedingungen in den einzelnen Bundesländern sind teilweise unterschiedlich. Aus diesem Grund wird hier lediglich das Grundprinzip der Krankenversicherung beschrieben.
Ausgangssituation
Als Lehrer(in) oder Studienrat/rätin im Vorbereitungsdienst ist man in der Regel „Beamter/in auf Widerruf“ und hat zu Beginn die Wahl, sich gesetzlich oder privat krankenzuversichern. Zusätzlich gewährt einem der Arbeitgeber (korrekte Bezeichnung „Dienstherr“) eine „Beihilfe“.
Beihilfe
Der Dienstherr gewährt für die sogenannten „beihilfefähigen Aufwendungen“ (z.B. ärztliche Untersuchungen, Medikamente, Operationen, Krankenhausaufenthalte, …) eine Übernahme der entstandenen Kosten. Die Übernahme erfolgt prozentual (Beihilfesatz). Welche Kosten beihilfefähig sind und wie hoch der Beihilfesatz ist, ist in den Beihilfeverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Beispiel:
Entstandene Kosten für eine ärztliche Untersuchung: 100,00 Euro
Davon beihilfefähig: 100,00 Euro
Beihilfesatz: 50%
Es werden 50,00 Euro Beihilfe (50% von 100,00 Euro) gewährt
Entstandene Kosten für eine ärztliche Untersuchung: 120,00 Euro
Davon beihilfefähig: 110,00 Euro
Beihilfesatz: 70%
Es werden 77,00 Euro (70% von 110,00 Euro) gewährt
Jeder beihilfeberechtigte Beamte sowie beihilfeberechtige Angehörige. Auch dies ist in den Verordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
Der Dienstherr stellt entsprechende „Beihilfeformulare“ zur Verfügung. Dies ist ausgefüllt mit den entsprechenden Belegen an den Dienstherrn bzw. die zuständige Beihilfestelle zurückzusenden. Der Beihilfebetrag wird dann überwiesen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten der versicherten Leistungen.
Die Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt, sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
Ja, wenn er zuvor bereits gesetzlich krankenversichert war.
Der Beitrag ist einkommensabhängig. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Gesetzgeber festgelegt. Aktuell beträgt er 16,95% (bzw. 17,2% für Kinderlose über 23 Jahre) inklusive Pflegepflichtversicherung. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehegatten kann möglich sein. Einen Zuschuss zu den Beiträgen erhält man in der Regel vom Dienstherrn nicht.
Beispiel:
Bruttobezüge: 1.400,00 Euro
Kinder: nein
Beitrag: 232,40 Euro (1.400,00 Euro * 16,6%)
Bruttobezüge: 3.500,00 Euro
Kinder: 2
Beitrag: 572,25 Euro (3.500,00 Euro * 16,35%)
Auch hier gibt es bundeslandabhängig unterschiedliche Regelungen.
Gängig ist, dass Beihilfen zu den angefallenen medizinischen Kosten bis zur Höhe der während der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (ohne Pflegeversicherungsbeiträge) bis zum Beihilfesatz gewährt werden.
Beispiel:
Entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen: 5.000,00 Euro
Davon beihilfefähig: 5.000,00 Euro
Beihilfesatz: 50%
GKV Beiträge der letzten 12 Monate: 3.000,00 Euro
Gewährte Beihilfe: 1.500,00 Euro (50% von 3.000,00 Euro)
Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten der versicherten Leistungen von medizinischen Leistungen.
Die versicherten Leistungen sind von dem Kunden im Rahmen der Möglichkeiten frei wählbar und sind in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben.
Nein. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, alle Antragsteller/innen anzunehmen (beispielsweise aufgrund Vorerkrankungen).
Ausnahme:
Bei einer Verbeamtung auf Probe und Verbeamtung auf Lebenszeit hat der Interessent innerhalb von sechs Monaten ab Ernennung im Rahmen einer „Öffnungsklausel“ das Anrecht, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Der Beitrag wird individuell berechnet. Ausschlaggebend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und der Leistungsumfang. Einige Versicherungsunternehmen bieten während des Vorbereitungsdienstes beitragsverminderte Tarife für Anwärter an. Einen Zuschuss zu den Beiträgen erhält man in der Regel vom Dienstherrn nicht.
Die Tarife der privaten Krankenversicherungsgesellschaften werden in der Regel auf die Leistungen der jeweiligen Beihilfeverordnung abgestimmt, um die verbleibenden Kosten abzudecken.
Beispiel:
Entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen: 5.000,00 Euro
Davon beihilfefähig: 5.000,00 Euro
Beihilfesatz: 50%
Gewährte Beihilfe: 2.500,00 Euro (50% von 5.000,00 Euro)
Erstattung der privaten Krankenversicherung: 2.500,00 Euro
Nach dem Vorbereitungsdienst:
Sie waren während des Vorbereitungsdienstes gesetzlich freiwillig versichert:
An dem Krankenversicherungsstatus ändert sich nichts. Sie haben zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Sie bleiben weiterhin gesetzlich freiwillig versichert.
Möglichkeit 2: Sie wechseln in eine private Krankenversicherung. Die Kündigungsfrist bei Ihrer gesetzlichen Kasse beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Achtung!
Für alle, die während des Vorbereitungsdienstes aufgrund von Vorerkrankungen keine Möglichkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung hatten: nach erstmaliger Verbeamtung auf Probe besteht innerhalb von sechs Monaten im Rahmen der „Öffnungsaktion“ die Möglichkeit, unabhängig von dem jeweiligen Gesundheitszustand in das private System zu wechseln.
Sie waren während des Vorbereitungsdienstes privat versichert:
Durch die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ändert sich an Ihrem Versicherungsstatus nicht. Sollten Sie während des Vorbereitungsdienstes in einem „Anwärtertarif“ versichert gewesen sein, wird dieser in einen vollen „Beihilfetarif“ umgewandelt. Der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich.
Sie waren während des Vorbereitungsdienstes gesetzlich freiwillig versichert:
Im Angestelltenverhältnis besteht in der Regel eine „Versicherungspflicht“ (Ausnahme: das Jahres-Bruttogehalt übersteigt 54.900,00 Euro). Daher ändert sich die freiwillige Versicherung in eine Pflichtversicherung. In der Regel entfällt der Beihilfeanspruch. Dafür beteiligt sich der Arbeitgeber / Dienstherr mit dem „Arbeitgeberanteil“ an den Kranken- und Pflegepflichtversicherungskosten.
Sie waren während des Vorbereitungsdienstes privat versichert:
Im Angestelltenverhältnis besteht in der Regel eine „Versicherungspflicht“ (Ausnahme: das Jahres-Bruttogehalt übersteigt 54.900,00 Euro). Durch diese Versicherungspflicht ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel entfällt der Beihilfeanspruch. Dafür beteiligt sich der Arbeitgeber / Dienstherr mit dem „Arbeitgeberanteil“ an den Kranken- und Pflegepflichtversicherungskosten.
Achtung!
Bei Eintritt der Versicherungspflicht bieten viele private Krankenversicherungsunternehmen die Umstellung der privaten Krankenversicherung in eine „Anwartschaft“ an. Diese ermöglicht die Fortführung der bisherigen privaten Krankenversicherung bei einer späteren Verbeamtung ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Nach dem Vorbereitungsdienst besteht in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da die Voraussetzungen durch das vorhergehende Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) besteht.
Sollte die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, wird diese vorgezogen. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie durch den Leistungsbezug gesetzlich versicherungspflichtig. Die Beiträge werden durch die Bundesagentur für Arbeit getragen.
Werden die Voraussetzung für Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht erfüllt oder hat keine Meldung der Arbeitslosigkeit stattgefunden, besteht die gesetzliche freiwillige Versicherung weiter fort. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell 164,43 Euro pro Monat und ist von dem Versicherten selbst zu tragen.
Durch den Wegfall der Beihilfe, muss der private Krankenversicherungsvertrag in einen „Vollkostenvertrag“ umgewandelt werden.
Allerdings bieten einige private Krankenversicherer bei einer Arbeitslosigkeit nach dem Vorbereitungsdienst spezielle „Übergangstarife“ an. Hier sind die Beiträge häufig sogar deutlich günstiger als der Mindestbeitrag in der gesetzlichen freiwilligen Versicherung. Die Laufzeit kann bis zu 36 Monate betragen.
Es kann ein Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungskosten beantragt werden. Der Zuschuss beträgt maximal 50% der Beiträge für den „Basistarif“ Ihrer Krankenversicherung und maximal 50% der tatsächlich anfallenden Beiträge für den aktuellen Tarif. Wie hoch der Beitrag in dem „Basistarif“ wäre, kann bei der Versicherungsgesellschaft erfragt werden.
Beispiel 1:
Beitrag für Basistarif in Ihrer Krankenversicherung: 300,00 Euro pro Monat
Beitrag für Ihren persönlichen Tarif: 100,00 Euro pro Monat
Zuschuss (50% von Beitrag pers. Tarif (200,00 Euro)): 50,00 Euro pro Monat
Beispiel 2:
Beitrag für Basistarif in Ihrer Krankenversicherung: 300,00 Euro pro Monat
Beitrag für Ihren persönlichen Tarif: 400,00 Euro pro Monat
Zuschuss (50% von Beitrag Basistarif (300,00 Euro): 150,00 Euro pro Monat
Sollte bei Bestehen einer gesetzlichen Versicherung die Möglichkeit vorhanden sein, während des Leistungsbezugs bei einem Angehörigen in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert zu werden, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.
Ebenfalls ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich.
Tipp!
Lassen Sie überprüfen, ob bei Ihrem Versicherungsanbieter ein „Übergangstarif“ angeboten wird.
Durch den Wegfall der Beihilfe, muss der private Krankenversicherungsvertrag in einen „Vollkostenvertrag“ umgewandelt werden.
Allerdings bieten einige private Krankenversicherer bei einer Arbeitslosigkeit nach dem Vorbereitungsdienst spezielle „Übergangstarife“ an. Hier sind die Beiträge häufig sogar deutlich günstiger als der Mindestbeitrag in der gesetzlichen freiwilligen Versicherung. Die Laufzeit kann bis zu 36 Monate betragen.
Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist in diesem Stadium nicht möglich.
Tipp!
Lassen Sie überprüfen, ob bei Ihrem Versicherungsanbieter ein „Übergangstarif“ angeboten wird.
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Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Suche nach einem geeigneten Angebot oder der Überprüfung Ihres aktuellen Vertrages.
Fazit
Das gesetzliche und private Krankenversicherungssystem sind grundunterschiedlich. Auch innerhalb des privaten Systems gibt es zwischen den Anbietern und Tarifen teils gravierende Unterschiede der Leistungen und Beiträge.
Aufgrund der Tragweite der Auswirkungen der Auswahl (ggf. ist ein späterer Wechsel nicht mehr möglich) ist es in jedem Fall sinnvoll, sich so früh wie möglich mit dem Thema zu befassen und mit einem unabhängigen Fachmann zusammenzuarbeiten. Dieser kann sowohl bei der Auswahl als auch bei der Beantragung der Versicherung helfen.
„Möglichkeit zum Krankenversicherungs-Check“