Krankenversicherung Studierende
Ausgangssituation
Studierende haben den großen Vorteil, dass sie sich selbstständig für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung entscheiden können. Es besteht eine Wahlfreiheit zwischen der beitragsfreien Familienversicherung durch die Eltern, der studentischen Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen, sowie der studentischen private Krankenversicherung.
Mit Beginn des Studiums unterliegen alle Studierende nach § 5 SGB V grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, können sich aber nach § 8 SGB V innerhalb von drei Monaten davon befreien lassen und privat versichern. Ebenfalls möglich ist es, in diesem Zeitraum von einer studentischen PKV in die gesetzliche KV zu wechseln. In beiden Fällen ist diese Entscheidung jedoch bis zum Abschluss des Studiums bindend.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten der versicherten Leistungen.
Die Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt, sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
Ja, wenn er zuvor bereits gesetzlich krankenversichert war.
Der Beitrag ist einkommensabhängig. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Gesetzgeber festgelegt. Aktuell beträgt er 16,95% (bzw. 17,2% für Kinderlose über 23 Jahre) inklusive Pflegepflichtversicherung. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehegatten kann möglich sein. Einen Zuschuss zu den Beiträgen erhält man in der Regel vom Dienstherrn nicht.
Beispiel:
Bruttobezüge: 1.400,00 Euro
Kinder: nein
Beitrag: 232,40 Euro (1.400,00 Euro * 16,6%)
Bruttobezüge: 3.500,00 Euro
Kinder: 2
Beitrag: 572,25 Euro (3.500,00 Euro * 16,35%)
Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten der versicherten medizinischen Leistungen.
Die versicherten Leistungen sind von dem Kunden im Rahmen der Möglichkeiten frei wählbar und sind in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben.
Nein. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind nicht dazu verpflichtet, alle Antragsteller/innen anzunehmen (beispielsweise aufgrund Vorerkrankungen).
Ausnahme:
Bei einer Verbeamtung auf Probe und Verbeamtung auf Lebenszeit hat der Interessent innerhalb von sechs Monaten ab Ernennung im Rahmen einer „Öffnungsklausel“ das Anrecht, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Der Beitrag wird individuell berechnet. Ausschlaggebend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und der Leistungsumfang. Einige Versicherungsunternehmen bieten während des Vorbereitungsdienstes beitragsverminderte Tarife für Anwärter an. Einen Zuschuss zu den Beiträgen erhält man in der Regel vom Dienstherrn nicht.
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Fazit
Das gesetzliche und private Krankenversicherungssystem sind grundunterschiedlich. Auch innerhalb des privaten Systems gibt es zwischen den Anbietern und Tarifen teils gravierende Unterschiede der Leistungen und Beiträge.
Aufgrund der Tragweite der Auswirkungen der Auswahl (ggf. ist ein späterer Wechsel nicht mehr möglich) ist es in jedem Fall sinnvoll, sich so früh wie möglich mit dem Thema zu befassen und mit einem unabhängigen Fachmann zusammenzuarbeiten. Dieser kann sowohl bei der Auswahl als auch bei der Beantragung der Versicherung helfen.
„Möglichkeit zum Krankenversicherungs-Check“